Allgemeines
Mit dem vorliegenden Offenlegungsbericht setzt die Bank für Sozialwirtschaft (nachfolgend BFS) die Anforderungen zur Offenlegung um, welche auf europäischer Ebene durch die Verordnung „Capital Requirements Regulation Nr. 575/2013“ (CRR) sowie durch die Richtlinie „Capital Requirements Directive IV Nr. 2013/36/EU“ (CRD-IV) erlassen wurden.
Als EU-Verordnung gelten die Vorgaben der CRR unmittelbar für alle CRR-Institute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR in allen EU-Mitgliedsstaaten, sodass eine Umsetzung in nationales Recht nicht notwendig ist.
Der Bericht basiert auf der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Grundlage unter Berücksichtigung der zentralen Offenlegungsanforderungen und Übergangsbestimmungen der CRR sowie der veröffentlichten Begleitdokumente der Europäischen Bankenaufsicht (EBA).
Der Offenlegungsbericht der BFS beabsichtigt, den interessierten Lesern einen umfassenden Eindruck über das aktuelle Risikoprofil und das Risikomanagement der BFS aus der aufsichtsrechtlichen Perspektive zu ermöglichen. Insbesondere berichtet dieser über
- die Eigenmittelausstattung, Risikopositionen, Kapitalquoten und -puffer,
- die Verschuldungsquote, die belasteten und unbelasteten Vermögenswerte sowie über die Liquiditätsdeckungsquote,
- die Ausgestaltung der Governance-Strukturen und des Risikomanagementsystems,
- die Überwachung und Kontrolle der verschiedenen Risikokategorien sowie
- die Angaben zur Vergütungspolitik.
Offenheit und Transparenz sind für die BFS nicht nur im Umgang mit ihren Kunden selbstverständlich. Daher erfüllt die BFS mit der Publizierung des Offenlegungsberichtes nicht nur die gesetzlichen Pflichten, sondern befriedigt darüber hinaus das berechtigte Informationsbedürfnis der Eigentümer, Kunden, potenziellen Investoren sowie der interessierten Öffentlichkeit. Der vorliegende Bericht enthält alle relevanten Daten und Fakten, die einen umfassenden Einblick in das Risikoprofil der BFS geben. Im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 432 CRR entsprechen die offengelegten Informationen dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen sind nicht Gegenstand der Offenlegung.
Der Offenlegungsbericht kann als Ergänzung zum allgemeinen Risikobericht gesehen werden, der als Teil des Lageberichtes nach § 289 HGB im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes veröffentlicht wird. Der interessierte Leser findet im Geschäftsbericht auch weitergehende Informationen zur Geschäftspolitik und zur allgemeinen geschäftlichen Entwicklung der BFS. Sofern relevante Informationen bereits im Rahmen anderer Publizitätspflichten veröffentlicht werden, wird in diesem Offenlegungsbericht unter Angabe des Mediums an der entsprechenden Stelle darauf verwiesen.
Neben dem Offenlegungsbericht selbst sind im Rahmen der Offenlegungspflichten gem. Art. 431 CRR die Regelungen und Verfahren zur Erstellung der Offenlegung sowie zur Beurteilung der Angemessenheit zu dokumentieren. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenlegungspraxis, auch im Hinblick auf die Anforderungen aus den Art. 432 und 433 CRR, wird regelmäßig überprüft. Die BFS hat hierzu Rahmenvorgaben und Verantwortlichkeiten für den Offenlegungsbericht schriftlich fixiert.
Aufgrund von Rundungen können sich in diesem Offenlegungsbericht bei Summenbildungen geringfügige Abweichungen ergeben.
Die Erstellung und Veröffentlichung erfolgt im Einklang mit den Anforderungen des Art. 433 CRR und den Leitlinien der EBA einmal pro Jahr zum Stichtag des Jahresabschlusses. Der Bericht wird zeitgleich neben dem Geschäftsbericht als eigenständige Publikation auf der Internetseite der BFS unter finanzberichte.sozialbank.de veröffentlicht.