Eigenmittel
Die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der BFS setzen sich aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen und werden auf Basis des KWG und der CRR in Verbindung mit den relevanten delegierten Verordnungen und technischen Standards der Europäischen Kommission sowie der national gültigen Solvabilitätsverordnung (SolvV) ermittelt.
-
Kernkapital
Das Kernkapital (Tier 1) der BFS besteht ausschließlich aus den gem. Art. 26 ff. CRR definierten Bestandteilen des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1 – CET 1). Die BFS verfügt über kein zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 – AT 1) im Sinne von Art. 51 ff. CRR und keinen Abzugsposten nach Art. 56 CRR.
Das CET 1 beinhaltet das gezeichnete Kapital der BFS AG in Höhe von 36,4 Mio. EUR, welches in 700.000 Stück vinkulierten Namensaktien eingeteilt ist. Darüber hinaus zählen zum CET 1 die sonstigen anrechenbaren Rücklagen in Höhe von 538,5 Mio. EUR, bestehend aus der Kapitalrücklage von 43,4 Mio. EUR und den Gewinnrücklagen von 495,1 Mio. EUR. Letztere werden durch die jährliche Thesaurierung des Jahresüberschusses gebildet.
Ebenfalls zum harten Kernkapital zählt der Sonderfonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB in Höhe von 56,4 Mio. EUR.
Vom CET 1 werden die immateriellen Wirtschaftsgüter nach Art. 36 Abs. 1 b CRR in Höhe von rund -22,5 Mio. EUR sowie eigene Anteile gem. Art. 36 Abs. 1 f CRR in Verbindung mit Art. 77 f. CRR in Höhe von rund -1,3 Mio. EUR abgezogen.
Unter Berücksichtigung der Abzugspositionen beträgt das Kernkapital der BFS Gruppe somit 607,5 Mio. EUR.
-
Ergänzungskapital
Das Ergänzungskapital der BFS beträgt insgesamt rd. 72,0 Mio. EUR, davon nachrangige Verbindlichkeiten gem. Art. 62 CRR in Höhe von rd. 67,5 Mio. EUR sowie Vorsorgereserven gem. § 340f HGB in Höhe von 4,5 Mio. EUR. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz eines Institutes werden nachrangige Verbindlichkeiten erst nach Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger zurückgezahlt.
Abzugsposten vom Ergänzungskapital gem. Art. 66 CRR bestehen nicht.
Die Ursprungslaufzeit der Tier-2-Emissionen beträgt 10 Jahre. Die Restlaufzeiten liegen zwischen 7 Monaten und 8 Jahren und 3 Monaten. Die Zinssätze für die nachrangigen Verbindlichkeiten liegen zwischen 2,0 % und 5,2 %.
Alle Nachrangemissionen zählen gem. Art. 62 CRR zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln und erfüllen die Voraussetzungen zur Anrechnung gem. Art. 63 CRR.
Nach Art. 64 CRR sinkt die Anrechenbarkeit des Nachrangkapitals linear, wenn die Restlaufzeit der betroffenen Emissionen die Grenze von 5 Jahren vor der Fälligkeit unterschreitet. In dem Fall wird der anzurechnende Betrag der Tier-2-Emissionen mit der taggenauen Restlaufzeit diskontiert und als Ergänzungskapital berücksichtigt.
Die Detailinformationen zu den Hauptmerkmalen der Eigenkapitalinstrumente gem. Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 1423/2013 sind im Anhang dieses Offenlegungsberichtes einzusehen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Kapitalausstattung der BFS Gruppe in detaillierter Form.1
in TEUR Beträge
per 31.12.2020Artikel der CRR
Hartes Kernkapital (CET 1): Instrumente und Rücklagen
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
79.793
26 Abs. 1, 27, 28, 29,
Verzeichnis der EBA gem. Artikel 26 Abs. 3davon: gezeichnetes Kapital (Aktien)
36.400
Einbehaltene Gewinne
495.150
26 Abs. 1 c
Fonds für allgemeine Bankrisiken
56.400
26 Abs. 1 f
Hartes Kernkapital (CET 1) vor regulatorischen Anpassungen
631.343
Hartes Kernkapital (CET 1): Regulatorische Anpassungen
Zusätzliche Bewertungsanpassungen
–
34, 105
Immaterielle Vermögenswerte
-22.542
36 Abs. 1 b, 37
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
-1.315
36 Abs. 1 f, 42
Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET 1) insgesamt
-23.857
Hartes Kernkapital (CET 1)
607.486
Zusätzliches Kernkapital (AT 1): Instrumente
Zusätzliches Kernkapital (AT 1) vor regulatorischen Anpassungen
-
Zusätzliches Kernkapital (AT 1): Regulatorische Anpassungen
Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT 1) insgesamt
–
Zusätzliches Kernkapital (AT 1)
-
Kernkapital (T 1 = CET 1 + AT 1)
607.486
Ergänzungskapital (T 2): Instrumente und Rücklagen
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
67.537
62, 63
Kreditrisikoanpassungen
4.500
62 (c) und (d)
Ergänzungskapital (T 2) vor regulatorischen Anpassungen
72.037
Ergänzungskapital (T 2): Regulatorische Anpassungen
Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T 2) insgesamt
–
Ergänzungskapital (T 2) insgesamt
72.037
Eigenmittel insgesamt (TC = T 1 + T 2)
679.523
Gesamtrisikobetrag
4.248.494
Kapitalquoten
Harte Kernkapitalquote
14,3 %
92 Abs. 2 a
Kernkapitalquote
14,3 %
92 Abs. 2 b
Gesamtkapitalquote
16,0 %
92 Abs. 2 c
Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer2
7,0 %
davon: Kapitalerhaltungspuffer 106.212 / 2,5 % § 10i KWG davon: antizyklischer Kapitalpuffer 0,0 % davon: Systemrisikopuffer – Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer3
9,8 %
§ 10i KWG
Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes
49.580
62
Tabelle 4: Offenlegung der spezifischen Eigenmittelelemente
Mit der sich daraus ergebenden Kapitalausstattung ist die BFS in der Lage, die Mindestquoten für das harte Kernkapital, für das Kernkapital und für die Eigenmittel zu erfüllen.
Nachfolgend wird die Überleitung vom bilanziellen Eigenkapital des HGB-Konzerns der BFS zu den regulatorischen Eigenmitteln der aufsichtsrechtlichen Gruppe dargestellt:
Überleitung vom bilanziellen Eigenkapital auf die Aufsichtsrechtlichen Eigenmittel
In TEUR
Eigenkapital per Bilanzausweis (Passiva 9 bis 12)
794.230
Korrekturen / Anpassungen
- Bilanzielle Zuführungen (z.B. Ergebnisrücklagen, Bilanzgewinn, § 340 g HGB Zuführungen)
-16.638
- Gekündigte Geschäftsguthaben
–
- Nicht CRR-konformes Ergänzungskapital
-79.887
+ Kreditrisikoanpassungen
4.500
+ Bestandsschutz für Kapitalinstrumente (Übergangsbestimmungen)
-
+/- Sonstige Anpassungen
-22.682
Aufsichtsrechtliche Eigenmittel
679.523
Tabelle 5: Überleitungsrechnung bilanzielles Eigenkapital zu regulatorischen Eigenmitteln
-
Antizyklischer Kapitalpuffer
Die Einführung von Kapitalpuffern bildet ein weiteres Instrument zur Risikobegrenzung und ergänzt die Mindesteigenmittelanforderungen für bankaufsichtlich vorgegebene Schwerpunktrisiken (wie bspw. Adressenausfall- oder operationelle Risiken) bei der Überprüfung, ob Institute in der Lage sind, potenzielle Verluste in der Zukunft auch ohne mögliche Substanzeinbußen kompensieren zu können. Im Fokus der Kapitalpuffer steht dabei das frei verfügbare harte Kernkapital (CET 1), welches noch nicht durch andere regulatorische Anforderungen gebunden ist.
Bei dem institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer gem. § 10d KWG handelt es sich um ein makroprudenzielles Instrument der Bankenaufsicht. Er soll dem Risiko eines übermäßigen Kreditwachstums im Bankensektor entgegenwirken. Festgelegt wird dieser Puffer auf der Ebene einzelner Staaten durch die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden. Der für ein Institut relevante Puffer richtet sich nach dem Belegenheitsort der Risikopositionen:
- Für in Deutschland belegene Risikopositionen ist der durch die BaFin festgelegte antizyklische Kapitalpuffer für Deutschland anzuwenden.
- Für im Ausland belegene Risikopositionen ist der spezifische antizyklische Kapitalpuffer des jeweiligen Staates anzuwenden.
Für den antizyklischen Kapitalpuffer in Deutschland kann die BaFin gem. § 10d Abs. 3 KWG grundsätzlich eine Quote zwischen 0 % und 2,5 % festlegen (in Schritten von 0,25 Prozentpunkten). In Ausnahmefällen (soweit erforderlich) kann sie auch eine höhere Quote als 2,5 % festsetzen. Die Entscheidung über die Pufferfestlegung basiert auf der Analyse verschiedener Indikatoren, wobei insbesondere die Abweichung des „Verhältnisses von Kreditvergabe zu Bruttoinlandsprodukt“ von seinem langfristigen Trend relevant ist. Hierbei stützt sich die BaFin auf Analysen und Daten der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus werden etwaige Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität berücksichtigt.
Die BaFin überprüft vierteljährlich, ob die gültige Quote angesichts der aktuellen Risikolage und Kreditentwicklung in Deutschland noch angemessen ist, und passt diese, falls erforderlich, an.
Der inländische antizyklische Kapitalpuffer wurde von der BaFin für das Jahr 2020 im Zuge der Covid-19-Pandemie bis auf Weiteres wieder bei 0 % festgesetzt, obwohl dieser für 2020 auf 0,25 % angehoben werden sollte.
Die Institute ermitteln den Prozentsatz des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d Abs. 2 KWG als gewichteten Durchschnitt aus den in den einzelnen Ländern, in denen die maßgeblichen Risikopositionen des Instituts belegen sind, festgelegten antizyklischen Kapitalpufferquoten. Maßgebliche Risikopositionen sind in § 36 SolvV definiert und umfassen grundsätzlich Risikopositionen gegenüber dem privaten Sektor. Die Bestimmung des Belegenheitsortes ist gem. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 vom 04.06.2014 vorzunehmen. Die daraus resultierende geografische Verteilung der maßgeblichen Risikopositionen ist nach Art. 440 CRR in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1555/2015 offenzulegen.
In TEUR
Risikopositionen im Anlagebuch (KSA)
Risikopositionen im Handelsbuch
Sonstige
AktivaEIGENMITTELANFORDERUNGEN
Gewichtung der Eigenmittelanforderungen pro Land
Quote des antizyklischen Kapitalpuffers pro Land
davon: Kreditrisiko
davon: Sonstige Aktiva
Summe
Geografische Aufgliederung maßgeblicher Risikopositionen
Deutschland
5.654.260
–
–
309.072
–
309.072
> 0,99
0,0 %
Sonstige
47.152
–
–
3.115
–
3.115
< 0,014
0,0 %
Summe
5.701.412
–
–
312.187
–
312.187
1,00
0,0 %
Tabelle 6: Geografische Verteilung der maßgeblichen Kreditrisikopositionen
Die geografische Verteilung der für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer maßgeblichen Risikopositionen zeigt, dass die BFS zum Offenlegungsstichtag keine Kapitalanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer zu hinterlegen hat.
In TEUR
Gesamtrisikobetrag
4.248.494
Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
0,0 %
Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer
–
Tabelle 7: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
-
Eigenmittelanforderungen
Für die Ermittlung der risikogewichteten Aktiva bzw. der damit verbundenen Eigenmittelanforderungen verwendet die BFS den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) gem. Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Die Kapitalunterlegung der operationellen Risiken erfolgt unter Verwendung des sog. Basisindikatoransatzes gem. Art. 315 f. CRR.
Die Quantifizierung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung (Credit Valuation Adjustment – CVA) erfolgt unter Anwendung der Anforderungen gem. Art. 384 CRR.
Die risikogewichteten Aktiva (RWA) und die daraus abgeleiteten Eigenmittelanforderungen der BFS Gruppe stellen sich zum 31.12.2020 wie folgt dar:
in TEUR
Risikogewichtete Positionswerte
Eigenmittelanforderungen5
Kreditrisiken
Zentralregierungen
–
–
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
2.150
172
Öffentliche Stellen
14.490
1.159
Multilaterale Entwicklungsbanken
–
–
Internationale Organisationen
–
–
Institute
6.120
490
Unternehmen
3.080.398
246.432
Mengengeschäft
139.791
11.183
Durch Immobilien besicherte Positionen
495.631
39.650
Ausgefallene Positionen
85.423
6.834
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
1.504
120
Von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
39.495
3.160
Risikopositionen ggü. Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
–
–
Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)
–
–
Beteiligungen
33.153
2.652
Sonstige Positionen
68.210
5.457
Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei
–
–
Summe Kreditrisiken
3.966.365
317.309
Abwicklungsrisiken
–
–
Marktpreisrisiken
–
–
Operationelle Risiken
Basisindikatoransatz
282.086
22.567
Summe Operationelle Risiken
282.086
22.567
Gesamtbetrag der Risikopositionen für Anpassung der Kreditbewertung (CVA Charge)
43
3
Gesamt
4.248.494
339.879
Tabelle 8: Risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen