Eigenmittel

Die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der BFS setzen sich aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen und werden auf Basis des KWG und der CRR in Verbindung mit den relevanten delegierten Verordnungen und technischen Standards der Europäischen Kommission sowie der national gültigen Solvabilitätsverordnung (SolvV) ermittelt.

  • Kernkapital

    Das Kernkapital (Tier 1) der BFS besteht ausschließlich aus den gem. Art. 26 ff. CRR definierten Bestandteilen des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1 – CET 1). Die BFS verfügt über kein zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 – AT 1) im Sinne von Art. 51 ff. CRR und keinen Abzugsposten nach Art. 56 CRR.

    Das CET 1 beinhaltet das gezeichnete Kapital der BFS AG in Höhe von 36,4 Mio. EUR, welches in 700.000 Stück vinkulierten Namensaktien eingeteilt ist. Darüber hinaus zählen zum CET 1 die sonstigen anrechenbaren Rücklagen in Höhe von 538,5 Mio. EUR, bestehend aus der Kapitalrücklage von 43,4 Mio. EUR und den Gewinnrücklagen von 495,1 Mio. EUR. Letztere werden durch die jährliche Thesaurierung des Jahresüberschusses gebildet.

    Ebenfalls zum harten Kernkapital zählt der Sonderfonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB in Höhe von 56,4 Mio. EUR.

    Vom CET 1 werden die immateriellen Wirtschaftsgüter nach Art. 36 Abs. 1 b CRR in Höhe von rund -22,5 Mio. EUR sowie eigene Anteile gem. Art. 36 Abs. 1 f CRR in Verbindung mit Art. 77 f. CRR in Höhe von rund -1,3 Mio. EUR abgezogen.

    Unter Berücksichtigung der Abzugspositionen beträgt das Kernkapital der BFS Gruppe somit 607,5 Mio. EUR.

  • Ergänzungskapital

    Das Ergänzungskapital der BFS beträgt insgesamt rd. 72,0 Mio. EUR, davon nachrangige Verbindlichkeiten gem. Art. 62 CRR in Höhe von rd. 67,5 Mio. EUR sowie Vorsorgereserven gem. § 340f HGB in Höhe von 4,5 Mio. EUR. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz eines Institutes werden nachrangige Verbindlichkeiten erst nach Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger zurückgezahlt.

    Abzugsposten vom Ergänzungskapital gem. Art. 66 CRR bestehen nicht.

    Die Ursprungslaufzeit der Tier-2-Emissionen beträgt 10 Jahre. Die Restlaufzeiten liegen zwischen 7 Monaten und 8 Jahren und 3 Monaten. Die Zinssätze für die nachrangigen Verbindlichkeiten liegen zwischen 2,0 % und 5,2 %.

    Alle Nachrangemissionen zählen gem. Art. 62 CRR zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln und erfüllen die Voraussetzungen zur Anrechnung gem. Art. 63 CRR.

    Nach Art. 64 CRR sinkt die Anrechenbarkeit des Nachrangkapitals linear, wenn die Restlaufzeit der betroffenen Emissionen die Grenze von 5 Jahren vor der Fälligkeit unterschreitet. In dem Fall wird der anzurechnende Betrag der Tier-2-Emissionen mit der taggenauen Restlaufzeit diskontiert und als Ergänzungskapital berücksichtigt.

    Die Detailinformationen zu den Hauptmerkmalen der Eigenkapitalinstrumente gem. Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 1423/2013 sind im Anhang dieses Offenlegungsberichtes einzusehen.

    Die nachfolgende Tabelle zeigt die Kapitalausstattung der BFS Gruppe in detaillierter Form.1

    in TEUR

    Beträge
    per 31.12.2020

    Artikel der CRR

    Hartes Kernkapital (CET 1): Instrumente und Rücklagen

    Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

    79.793

    26 Abs. 1, 27, 28, 29,
    Verzeichnis der EBA gem. Artikel 26 Abs. 3

    davon: gezeichnetes Kapital (Aktien)

    36.400

    Einbehaltene Gewinne

    495.150

    26 Abs. 1 c

    Fonds für allgemeine Bankrisiken

    56.400

    26 Abs. 1 f

    Hartes Kernkapital (CET 1) vor regulatorischen Anpassungen

    631.343

     

    Hartes Kernkapital (CET 1): Regulatorische Anpassungen

    Zusätzliche Bewertungsanpassungen

    34, 105

    Immaterielle Vermögenswerte

    -22.542

    36 Abs. 1 b, 37

    Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals

    -1.315

    36 Abs. 1 f, 42

    Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET 1) insgesamt

    -23.857

     

    Hartes Kernkapital (CET 1)

    607.486

     

    Zusätzliches Kernkapital (AT 1): Instrumente 

    Zusätzliches Kernkapital (AT 1) vor regulatorischen Anpassungen

    -

     

    Zusätzliches Kernkapital (AT 1): Regulatorische Anpassungen

    Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT 1) insgesamt

     

    Zusätzliches Kernkapital (AT 1)

    -

     

    Kernkapital (T 1 = CET 1 + AT 1)

    607.486

     

    Ergänzungskapital (T 2): Instrumente und Rücklagen 

    Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

    67.537

    62, 63

    Kreditrisikoanpassungen

    4.500

    62 (c) und (d)

    Ergänzungskapital (T 2) vor regulatorischen Anpassungen

    72.037

     

    Ergänzungskapital (T 2): Regulatorische Anpassungen

    Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T 2) insgesamt

     

    Ergänzungskapital (T 2) insgesamt

    72.037

     

    Eigenmittel insgesamt (TC = T 1 + T 2)

    679.523

     

    Gesamtrisikobetrag

    4.248.494

     

    Kapitalquoten

    Harte Kernkapitalquote

    14,3 %

    92 Abs. 2 a

    Kernkapitalquote

    14,3 %

    92 Abs. 2 b

    Gesamtkapitalquote

    16,0 %

    92 Abs. 2 c

    Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer2

    7,0 %

     

    davon: Kapitalerhaltungspuffer106.212 / 2,5 %§ 10i KWG
    davon: antizyklischer Kapitalpuffer0,0 % 
    davon: Systemrisikopuffer 

    Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer3

     9,8 %

    § 10i KWG

    Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 

    Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes

    49.580

    62

    Tabelle 4: Offenlegung der spezifischen Eigenmittelelemente

    Mit der sich daraus ergebenden Kapitalausstattung ist die BFS in der Lage, die Mindestquoten für das harte Kernkapital, für das Kernkapital und für die Eigenmittel zu erfüllen.

    Nachfolgend wird die Überleitung vom bilanziellen Eigenkapital des HGB-Konzerns der BFS zu den regulatorischen Eigenmitteln der aufsichtsrechtlichen Gruppe dargestellt:

    Überleitung vom bilanziellen Eigenkapital auf die Aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

    In TEUR

    Eigenkapital per Bilanzausweis (Passiva 9 bis 12)

    794.230

    Korrekturen / Anpassungen

    -

    Bilanzielle Zuführungen (z.B. Ergebnisrücklagen, Bilanzgewinn, § 340 g HGB Zuführungen)

    -16.638

    -

    Gekündigte Geschäftsguthaben

    -

    Nicht CRR-konformes Ergänzungskapital

    -79.887

    +

    Kreditrisikoanpassungen

    4.500

    +

    Bestandsschutz für Kapitalinstrumente (Übergangsbestimmungen)

    -

    +/-

    Sonstige Anpassungen

    -22.682

    Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

    679.523

    Tabelle 5: Überleitungsrechnung bilanzielles Eigenkapital zu regulatorischen Eigenmitteln

  • Antizyklischer Kapitalpuffer

    Die Einführung von Kapitalpuffern bildet ein weiteres Instrument zur Risikobegrenzung und ergänzt die Mindesteigenmittelanforderungen für bankaufsichtlich vorgegebene Schwerpunktrisiken (wie bspw. Adressenausfall- oder operationelle Risiken) bei der Überprüfung, ob Institute in der Lage sind, potenzielle Verluste in der Zukunft auch ohne mögliche Substanzeinbußen kompensieren zu können. Im Fokus der Kapitalpuffer steht dabei das frei verfügbare harte Kernkapital (CET 1), welches noch nicht durch andere regulatorische Anforderungen gebunden ist.

    Bei dem institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer gem. § 10d KWG handelt es sich um ein makroprudenzielles Instrument der Bankenaufsicht. Er soll dem Risiko eines übermäßigen Kreditwachstums im Bankensektor entgegenwirken. Festgelegt wird dieser Puffer auf der Ebene einzelner Staaten durch die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden. Der für ein Institut relevante Puffer richtet sich nach dem Belegenheitsort der Risikopositionen:

    • Für in Deutschland belegene Risikopositionen ist der durch die BaFin festgelegte antizyklische Kapitalpuffer für Deutschland anzuwenden.
    • Für im Ausland belegene Risikopositionen ist der spezifische antizyklische Kapitalpuffer des jeweiligen Staates anzuwenden.

    Für den antizyklischen Kapitalpuffer in Deutschland kann die BaFin gem. § 10d Abs. 3 KWG grundsätzlich eine Quote zwischen 0 % und 2,5 % festlegen (in Schritten von 0,25 Prozentpunkten). In Ausnahmefällen (soweit erforderlich) kann sie auch eine höhere Quote als 2,5 % festsetzen. Die Entscheidung über die Pufferfestlegung basiert auf der Analyse verschiedener Indikatoren, wobei insbesondere die Abweichung des „Verhältnisses von Kreditvergabe zu Bruttoinlandsprodukt“ von seinem langfristigen Trend relevant ist. Hierbei stützt sich die BaFin auf Analysen und Daten der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus werden etwaige Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität berücksichtigt.

    Die BaFin überprüft vierteljährlich, ob die gültige Quote angesichts der aktuellen Risikolage und Kreditentwicklung in Deutschland noch angemessen ist, und passt diese, falls erforderlich, an.

    Der inländische antizyklische Kapitalpuffer wurde von der BaFin für das Jahr 2020 im Zuge der Covid-19-Pandemie bis auf Weiteres wieder bei 0 % festgesetzt, obwohl dieser für 2020 auf 0,25 % angehoben werden sollte.

    Die Institute ermitteln den Prozentsatz des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d Abs. 2 KWG als gewichteten Durchschnitt aus den in den einzelnen Ländern, in denen die maßgeblichen Risikopositionen des Instituts belegen sind, festgelegten antizyklischen Kapitalpufferquoten. Maßgebliche Risikopositionen sind in § 36 SolvV definiert und umfassen grundsätzlich Risikopositionen gegenüber dem privaten Sektor. Die Bestimmung des Belegenheitsortes ist gem. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 vom 04.06.2014 vorzunehmen. Die daraus resultierende geografische Verteilung der maßgeblichen Risikopositionen ist nach Art. 440 CRR in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1555/2015 offenzulegen.

    Die geografische Verteilung der für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer maßgeblichen Risikopositionen zeigt, dass die BFS zum Offenlegungsstichtag keine Kapitalanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer zu hinterlegen hat.

    In TEUR

    Gesamtrisikobetrag

    4.248.494

    Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

    0,0 %

    Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

    Tabelle 7: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

  • Eigenmittelanforderungen

    Für die Ermittlung der risikogewichteten Aktiva bzw. der damit verbundenen Eigenmittelanforderungen verwendet die BFS den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) gem. Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Die Kapitalunterlegung der operationellen Risiken erfolgt unter Verwendung des sog. Basisindikatoransatzes gem. Art. 315 f. CRR.

    Die Quantifizierung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung (Credit Valuation Adjustment – CVA) erfolgt unter Anwendung der Anforderungen gem. Art. 384 CRR.

    Die risikogewichteten Aktiva (RWA) und die daraus abgeleiteten Eigenmittelanforderungen der BFS Gruppe stellen sich zum 31.12.2020 wie folgt dar: