Anwendungsbereich
Die BFS AG bildet als übergeordnetes Institut mit ihren nachgeordneten Unternehmen, der BFS Service GmbH und der BFS Abrechnungs GmbH, eine Institutsgruppe gem. Art. 18 ff. CRR in Verbindung mit § 10a KWG. Entsprechend Art. 13 CRR erstellt sie einen Offenlegungsbericht in aggregierter Form auf Gruppenebene.
Die nachfolgende Tabelle stellt den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis in Abgrenzung zur handelsrechtlichen Gruppe dar und veranschaulicht die Unterschiede in den Methoden zwischen der handels- und der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung zum 31.12.2021.
Name des Unternehmens | Konsolidierungs- | Konsolidierungsmethode für | Beschreibung | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Voll | Quotal | Equitymethode | Weder Konsoli- | Kein Abzug | |||
Bank für Sozialwirtschaft AG | Vollkonsolidierung | x |
|
|
|
| Kreditinstitut |
BFS Service GmbH | Vollkonsolidierung | x |
|
|
|
| Finanzinstitut |
BFS Abrechnungs | Beteiligung |
| x |
|
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| Finanzinstitut |
HDS Verwaltung GmbH | Vollkonsolidierung |
|
| x |
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| Immobilienverwaltung |
HDS Haus der Sozialwirtschaft GmbH & Co. KG | Vollkonsolidierung |
|
| x |
|
| Immobilien-verwaltung |
Tabelle 1: EU LI3 - Übersicht zu den Unterschieden zwischen den Konsolidierungskreisen
Die BFS AG verfügt über weitere strategische Beteiligungen, die in Anzahl und Größenordnung von untergeordneter Bedeutung sind.
Die quantitativen und qualitativen Inhalte des Offenlegungsberichtes, welche in Teil 8 der CRR definiert sind, beziehen sich weitestgehend – soweit nichts anderes vermerkt – auf die Angaben zur aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe der BFS.