Aufsichtsrechtliche Schlüsselparameter
Einen Überblick über die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Schlüsselparameter per 31.12.2021 fasst Tabelle 7 zusammen. Neben Angaben zur Eigenmittelausstattung, den risikogewichteten Positionsbeträgen, Kapitalquoten, zusätzlichen Anforderungen in Verbindung mit dem aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess und Kapitalpuffern beinhaltet die Tabelle Angaben zur Verschuldungsquote sowie die Liquiditätskennzahlen LCR und NSFR.
in TEUR | Beträge per | |
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Verfügbare Eigenmittel (Beträge) | ||
1 | Hartes Kernkapital (CET 1) | 610.485 |
2 | Kernkapital (T1) | 610.485 |
3 | Gesamtkapital | 677.516 |
Risikogewichtete Positionsbeträge | ||
4 | Gesamtrisikobetrag | 4.365.906 |
Kapitalquoten (in % des risikogewichteten Positionsbetrags) | ||
5 | Harte Kernkapitalquote (CET-1-Quote) (%) | 13,98 |
6 | Kernkapitalquote (%) | 13,98 |
7 | Gesamtkapitalquote (%) | 15,52 |
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung | ||
EU-7a | Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%) | 1,50 |
EU-7b | davon: in Form von CET 1 vorzuhalten (Prozentpunkte) | 0,84 |
EU-7c | davon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte) | 1,13 |
EU-7d | SREP-Gesamtkapitalanforderung (%) | 9,50 |
Kombinierte Kapitalpuffer- und Gesamtkapitalanforderung | ||
8 | Kapitalerhaltungspuffer (%) | 2,50 |
EU-8a | Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats (%) | - |
9 | Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%) | 0,00 |
EU-9a | Systemrisikopuffer (%) | - |
10 | Puffer für global systemrelevante Institute (%) | - |
EU-10a | Puffer für sonstige systemrelevante Institute (%) | - |
11 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%) | 2,50 |
EU-11a | Gesamtkapitalanforderungen (%) | 12,00 |
12 | Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung verfügbares CET 1 (%) | 6,02 |
Verschuldungsquote | ||
13 | Gesamtrisikopositionsmessgröße | 11.923.213 |
14 | Verschuldungsquote (%) | 5,12 |
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung | ||
EU-14a | Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%) | - |
EU-14b | davon: in Form von CET 1 vorzuhalten (Prozentpunkte) | - |
EU-14c | SREP-Gesamtverschuldungsquote (%)5 | 3,00 |
Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote und die Gesamtverschuldungsquote | ||
EU-14d | Puffer bei der Verschuldungsquote (%) | - |
EU-14e | Gesamtverschuldungsquote (%) | 3,00 |
Liquiditätsdeckungsquote | ||
15 | Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt (gewichteter Wert – Durchschnitt) | 4.630.206 |
EU-16a | Mittelabflüsse – Gewichteter Gesamtwert | 2.779.616 |
EU-16b | Mittelzuflüsse – Gewichteter Gesamtwert | 63.217 |
16 | Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert) | 2.716.399 |
17 | Liquiditätsdeckungsquote (LCR) (%) | 170,45 |
Strukturelle Liquiditätsquote | ||
18 | Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt | 7.864.709 |
19 | Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt | 6.252.120 |
20 | Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%) | 125,79 |
Tabelle 7: EU KM1 – Übersicht über die Schlüsselparameter
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Eigenmittel
Die CET-1-Quote der BFS liegt mit 13,98 % über den gesetzlichen Mindestanforderungen an das CET 1. Dieses schließt den Kapitalerhaltungspuffer, den antizyklischen Kapitalpuffer sowie die SREP-Eigenmittelanforderungen, die die BaFin im Rahmen ihres bankenaufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsprozesses festgesetzt hat, ein.
Gem. § 10c KWG haben alle Institute einen Kapitalerhaltungspuffer in Höhe von 2,5 % vorzuhalten. Darüber hinaus gilt für die BFS zum 31.12.2021 ein institutsspezifischer, antizyklischer Kapitalpuffer von 0,00 % gem. § 10d KWG (Vgl. Fußnote 1). Insgesamt hält die BFS somit zum Berichtsstichtag 2,5 % an hartem Kernkapital für den kombinierten Kapitalpuffer nach § 10i KWG vor.
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Leverage Ratio / Verschuldungsquote
Die Verschuldungsquote, die das regulatorische Kernkapital zur ungewichteten Summe der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte ins Verhältnis setzt, liegt auf Grundlage der zum Berichtsstichtag gültigen Regelungen der CRR II bei 5,12 %. Im Rahmen der CRR II-Erstanwendung ab dem 28.06.2021 wurde eine verbindliche Mindestquote von grundsätzlich 3 % eingeführt. Die BFS hat damit die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich übertroffen.
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Liquiditätsrisiken
Aufsichtsrechtlich relevante Kennziffern im Liquiditätsumfeld sind die LCR und die NSFR. Die LCR ist eine kurzfristige Liquiditätskennziffer, die sicherstellt, dass eine Bank ihren Zahlungsverpflichtungen in einem definierten Stress-Szenario mindestens 30 Tage nachkommen kann. Sie ist definiert als Quotient aus dem Bestand an hochliquiden Aktiva und dem kurzfristigen Netto-Liquiditätsbedarf, quantifiziert als Saldo aller gewichteten Zu- und Abflüsse der nächsten 30 Kalendertage. Die Mindestanforderung für die LCR liegt seit dem 01.01.2018 bei ihrer endgültigen Anforderungshöhe von 100 %. Die LCR der BFS lag im Geschäftsjahr 2021 immer nachhaltig über dem Mindestwert von 100 %. Zum Stichtag 31.12.2021 beträgt die Quote 170,45 %.
Die NSFR ist eine langfristige, bestandsorientierte Liquiditätskennziffer zur Sicherstellung des Mindestbestandes an langfristiger Refinanzierung. Sie ist definiert als Quotient aus den gewichteten Buchwerten der Passiva und den gewichteten Buchwerten der Aktiva der Bank. Die Mindestanforderung für die NSFR liegt seit dem 30.06.2021 bei 100 % und wurde von der BFS mit 125,79 % nachhaltig erfüllt.