Aufsichtsrechtliche Schlüsselparameter

Einen Überblick über die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Schlüsselparameter per 31.12.2021 fasst Tabelle 7 zusammen. Neben Angaben zur Eigenmittelausstattung, den risikogewichteten Positionsbeträgen, Kapitalquoten, zusätzlichen Anforderungen in Verbindung mit dem aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess und Kapitalpuffern beinhaltet die Tabelle Angaben zur Verschuldungsquote sowie die Liquiditätskennzahlen LCR und NSFR.

in TEUR

Beträge per
31.12.20214

Verfügbare Eigenmittel (Beträge)

1

Hartes Kernkapital (CET 1)

610.485

2

Kernkapital (T1)

610.485

3

Gesamtkapital

677.516

Risikogewichtete Positionsbeträge

4

Gesamtrisikobetrag

4.365.906

Kapitalquoten (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)

5

Harte Kernkapitalquote (CET-1-Quote) (%)

13,98

6

Kernkapitalquote (%)

13,98

7

Gesamtkapitalquote (%)

15,52

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung
(in % des risikogewichteten Positionsbetrags)

EU-7a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

1,50

EU-7b

davon: in Form von CET 1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

0,84

EU-7c

davon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

1,13

EU-7d

SREP-Gesamtkapitalanforderung (%)

9,50

Kombinierte Kapitalpuffer- und Gesamtkapitalanforderung
(in % des risikogewichteten Positionsbetrags)

8

Kapitalerhaltungspuffer (%)

2,50

EU-8a

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats (%)

-

9

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%)
(Darstellung analog Fußnote 1)

0,00

EU-9a

Systemrisikopuffer (%)
(Darstellung analog Fußnote 1)

-

10

Puffer für global systemrelevante Institute (%)

-

EU-10a

Puffer für sonstige systemrelevante Institute (%)

-

11

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%)

2,50

EU-11a

Gesamtkapitalanforderungen (%)

12,00

12

Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung verfügbares CET 1 (%)

6,02

Verschuldungsquote

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

11.923.213

14

Verschuldungsquote (%)

5,12

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung
(in % der Gesamtrisikopositionsmessgröße)

EU-14a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

-

EU-14b

davon: in Form von CET 1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

-

EU-14c

SREP-Gesamtverschuldungsquote (%)5

3,00

Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote und die Gesamtverschuldungsquote
(in % der Gesamtrisikopositionsmessgröße)

EU-14d

Puffer bei der Verschuldungsquote (%)

-

EU-14e

Gesamtverschuldungsquote (%)

3,00

Liquiditätsdeckungsquote

15

Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt (gewichteter Wert – Durchschnitt)

4.630.206

EU-16a

Mittelabflüsse – Gewichteter Gesamtwert

2.779.616

EU-16b

Mittelzuflüsse – Gewichteter Gesamtwert

63.217

16

Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)

2.716.399

17

Liquiditätsdeckungsquote (LCR) (%)

170,45

Strukturelle Liquiditätsquote

18

Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt

7.864.709

19

Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt

6.252.120

20

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%)

125,79

Tabelle 7: EU KM1 – Übersicht über die Schlüsselparameter

  • Eigenmittel

    Die CET-1-Quote der BFS liegt mit 13,98 % über den gesetzlichen Mindestanforderungen an das CET 1. Dieses schließt den Kapitalerhaltungspuffer, den antizyklischen Kapitalpuffer sowie die SREP-Eigenmittelanforderungen, die die BaFin im Rahmen ihres bankenaufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsprozesses festgesetzt hat, ein.

    Gem. § 10c KWG haben alle Institute einen Kapitalerhaltungspuffer in Höhe von 2,5 % vorzuhalten. Darüber hinaus gilt für die BFS zum 31.12.2021 ein institutsspezifischer, antizyklischer Kapitalpuffer von 0,00 % gem. § 10d KWG (Vgl. Fußnote 1). Insgesamt hält die BFS somit zum Berichtsstichtag 2,5 % an hartem Kernkapital für den kombinierten Kapitalpuffer nach § 10i KWG vor.

  • Leverage Ratio / Verschuldungsquote

    Die Verschuldungsquote, die das regulatorische Kernkapital zur ungewichteten Summe der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte ins Verhältnis setzt, liegt auf Grundlage der zum Berichtsstichtag gültigen Regelungen der CRR II bei 5,12 %. Im Rahmen der CRR II-Erstanwendung ab dem 28.06.2021 wurde eine verbindliche Mindestquote von grundsätzlich 3 % eingeführt. Die BFS hat damit die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich übertroffen.

  • Liquiditätsrisiken

    Aufsichtsrechtlich relevante Kennziffern im Liquiditätsumfeld sind die LCR und die NSFR. Die LCR ist eine kurzfristige Liquiditätskennziffer, die sicherstellt, dass eine Bank ihren Zahlungsverpflichtungen in einem definierten Stress-Szenario mindestens 30 Tage nachkommen kann. Sie ist definiert als Quotient aus dem Bestand an hochliquiden Aktiva und dem kurzfristigen Netto-Liquiditätsbedarf, quantifiziert als Saldo aller gewichteten Zu- und Abflüsse der nächsten 30 Kalendertage. Die Mindestanforderung für die LCR liegt seit dem 01.01.2018 bei ihrer endgültigen Anforderungshöhe von 100 %. Die LCR der BFS lag im Geschäftsjahr 2021 immer nachhaltig über dem Mindestwert von 100 %. Zum Stichtag 31.12.2021 beträgt die Quote 170,45 %.

    Die NSFR ist eine langfristige, bestandsorientierte Liquiditätskennziffer zur Sicherstellung des Mindestbestandes an langfristiger Refinanzierung. Sie ist definiert als Quotient aus den gewichteten Buchwerten der Passiva und den gewichteten Buchwerten der Aktiva der Bank. Die Mindestanforderung für die NSFR liegt seit dem 30.06.2021 bei 100 % und wurde von der BFS mit 125,79 % nachhaltig erfüllt.