Allgemeines

Mit dem vorliegenden Offenlegungsbericht erfüllt die Bank für Sozialwirtschaft (nachfolgend BFS) die Anforderungen der Kapitaladäquanzverordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation - CRR) sowie der nationalen Vorgaben gem. Kreditwesengesetz (KWG).

Die Vorgaben der CRR gelten unmittelbar für alle Institute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR in allen EU-Mitgliedsstaaten, sodass eine Umsetzung in nationales Recht nicht notwendig ist. Als Überarbeitung der CRR ist seit dem 28.06.2021 erstmalig die Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) anzuwenden und wird im weiteren Verlauf für diesen Bericht berücksichtigt.

Ergänzt wird die CRR durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung. Die Durchführungsverordnung konkretisiert die CRR- Anforderungen durch spezifische qualitative und quantitative Vorgaben sowie Formatvorlagen für die Umsetzung der quantitativen Offenlegung.

Der Offenlegungsbericht der BFS beabsichtigt, den interessierten Lesern alle relevanten Daten und Fakten für einen umfassenden Eindruck über das aktuelle Risikoprofil und das Risikomanagement der BFS aus der aufsichtsrechtlichen Perspektive zu ermöglichen. Insbesondere berichtet dieser über

  • die Ausgestaltung der Governance-Strukturen und des Risikomanagements,
  • die Eigenmittelausstattung und Risikopositionen,
  • die Angaben zur Vergütungspolitik sowie
  • über die wesentlichen aufsichtsrechtlichen Steuerungs- und Überwachungskennzahlen (sog. „Schlüsselparameter“).

Im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 432 CRR entsprechen die offengelegten Informationen dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen sind nicht Gegenstand der Offenlegung.

Der Offenlegungsbericht kann als Ergänzung zum allgemeinen Risikobericht gesehen werden, der als Teil des Lageberichtes nach § 289 HGB im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes veröffentlicht wird. Der interessierte Leser findet im Geschäftsbericht auch weitergehende Informationen zur Geschäftspolitik und zur allgemeinen geschäftlichen Entwicklung der BFS. Sofern relevante Informationen bereits im Rahmen anderer Publizitätspflichten veröffentlicht werden, wird in diesem Offenlegungsbericht unter Angabe des Mediums an der entsprechenden Stelle darauf verwiesen.

Basis zur Erfüllung der Offenlegungspflichten bilden die im Rahmen der schriftlich fixierten Ordnung (SFO) implementierten Prozesse und fachlichen Grundsätze der BFS, die die Berichterstellung und Umsetzung der Offenlegungsanforderungen dokumentieren und Regelungen zu fachlichen Anforderungen und deren Umsetzung, Kontroll- und Qualitätssicherungsverfahren sowie zur Freigabe und Veröffentlichung des Offenlegungsberichtes widerspiegeln. Ebenfalls sind dort alle Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert. Die Angemessenheit und die Zweckmäßigkeit dieser Offenlegungspraxis werden regelmäßig geprüft. Auf diese Weise wird den Anforderungen von Art. 431 Abs. 3 CRR entsprochen. Die Bescheinigung durch den Gesamtvorstand erfolgte im Rahmen der Freigabe des Offenlegungsberichtes.

Infolge der Klassifizierung gem. Teil 8 der CRR als sog. „Anderes Institut“ veröffentlicht die BFS den Offenlegungsbericht einmal im Jahr zum Stichtag des Jahresabschlusses und orientiert sich dazu am Umfang der Offenlegung gem. Art. 433c CRR.

Die Publikation des Offenlegungsberichtes erfolgt als eigenständiger Bericht in Einklang mit Art. 434 CRR auf der Internetseite der BFS unter https://finanzberichte.sozialbank.de/.

Aufgrund von kaufmännischen Rundungen können sich in diesem Offenlegungsbericht bei Summenbildungen sowie Prozentwertermittlungen geringfügige Abweichungen ergeben.