Anwendungsbereich

Die BFS AG bildet als übergeordnetes Institut mit ihren nachgeordneten Unternehmen, der BFS Service GmbH und der BFS Abrechnungs GmbH, eine Institutsgruppe gem. Art. 18 ff. CRR in Verbindung mit § 10a KWG. Gemäß Art. 13 CRR erstellt sie einen Offenlegungsbericht in aggregierter Form auf Gruppenebene.

Die nachfolgende Tabelle stellt den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis in Abgrenzung zur handelsrechtlichen Gruppe dar und veranschaulicht die Unterschiede in den Methoden zwischen der handels- und der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung zum 31.12.2022.

Name des Unternehmens

Konsolidierungs-
methode
gem. HGB
Rechnungs-
legung

Konsolidierungs­methode für
aufsichtsrechtliche Zwecke

Beschreibung

Voll

Quotal

Equity­methode

Weder Konsoli-
dierung
noch Abzug

Abzug

Bank für Sozial­wirtschaft AG

Vollkonsolidierung

x

 

 

 

 

Kreditinstitut

BFS Service GmbH

Vollkonsolidierung

x

 

 

 

 

Finanzinstitut

BFS Abrechnungs
GmbH

Beteiligung

 

x

 

 

 

Finanzinstitut

HDS Verwaltung GmbH

Vollkonsolidierung

 

 

x

 

 

Immobilien­verwaltung

HDS Haus der Sozialwirtschaft GmbH & Co. KG

Vollkonsolidierung

 

 

x

 

 

Immobilien-verwaltung

Tabelle 1: EU LI3 - Übersicht zu den Unterschieden zwischen den Konsolidierungskreisen

Die BFS AG verfügt über weitere strategische Beteiligungen, die in Anzahl und Größenordnung von untergeordneter Bedeutung sind.

Die quantitativen und qualitativen Inhalte des Offenlegungsberichtes, welche in Teil 8 der CRR definiert sind, beziehen sich weitestgehend – soweit nichts anderes vermerkt – auf die Angaben zur aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe der BFS.

Alle Angaben beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2022, welches mit dem Stichtag 31.12.2022 abgeschlossen wird.